Arbeitsrecht Urteile 2013 |
28.01.2013
Ein Empfänger von Hartz IV muss nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzahlen, obwohl die Auszahlung aufgrund eines Behördenfehlers erfolgte (Urteil vom 4. Oktober 2012, Az.: L 5 AS 18/09).
Der 20jährige Hartz IV-Bezieher hatte ein Studium aufgenommen und deshalb seinen Anspruch auf die Leistung verloren. Das teilte er der zuständigen Behörde auch ordnungsgemäß mit. Trotz mehrerer Telefonate zahlte die ihm das Geld aber weiterhin aus. Später verlangte die Behörde 1.035 Euro von dem Studenten zurück. Der klagte daraufhin gegen den Bescheid.
Seine Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, unrechtmäßig erfolgte Hartz IV-Zahlungen müssten zurückerstattet werden, auch wenn sie auf einem Fehler der Behörde beruhten. Maßgeblich sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand, so das LSG. Das sei aber vorliegend der Fall gewesen, denn andernfalls hätte der Kläger weder die Aufnahme seines Studiums mitgeteilt noch später mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.