Arbeitsrecht Urteile 2013 |
26.08.2013
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat entschieden: Ein Arbeitsloser muss auch während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten (Urteil vom 15. Februar 2013, Az.: S 5 AL 4769/12).
Der Kläger beantragte bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war. Gegen die Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage. Die Arbeitsagentur bewilligte zunächst vorläufig Arbeitslosengeld. Außerdem übersandte sie dem Kläger ein Stellenangebot, verbunden mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben.
Dies lehnte der Kläger unter Hinweis darauf ab, dass er während des Kündigungsschutzverfahrens kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen dürfe. Auch weigerte er sich, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Daraufhin hob die Arbeitsagentur die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf. Argument: Der Kläger stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist nach dem Gesetz u.a. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Arbeitslosigkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Eine entsprechende Ausnahme während der Dauer einer Kündigungsschutzklage sieht die gesetzliche Regelung dabei nicht vor. Da der Kläger weder bereit war, eine Beschäftigung aufzunehmen, noch an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht gegeben, so das Fazit des SG.
(Quelle: PM des SG)