Arbeitsrecht Urteile 2014 |
20.11.2014
Am 1. Juli 2014 ist eine neue Vorschrift im Sechsten Sozialgesetzbuch in Kraft getreten: § 41 Satz 3 SGB VI. Sie lautet wie folgt: ''Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.''
Diese Regelung soll es ermöglichen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber, obwohl sie etwa im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, dieses Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ausdehnen. Dies kann etwa dann relevant werden, wenn der ältere Arbeitnehmer noch jüngere Kollegen einlernen soll oder wenn aus anderen Gründen unerwarteterweise auf die Kenntnisse des Arbeitnehmers zurückgegriffen werden soll.
Bemerkenswert ist, dass bereits jetzt in der arbeitsrechtlichen Literatur darüber gemutmaßt wird, ob die Regelung mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist und darüber gestritten wird, ob die Verlängerung zusammen mit Änderungen sonstiger arbeitsvertraglicher Inhalte erfolgen darf oder nicht.