Arbeitsrecht Urteile 2016 |
15.12.2016
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) hat mit Beschluss vom 28. November 2016 (Az.: 2 BV 286/16) dem Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 4. März 2016 teilweise stattgegeben. Die Arbeitgeberin hält die Betriebsratswahl für nichtig, da zum Teil Wahlzettel von Dritten ausgefüllt oder Mitarbeiter zur Wahl gedrängt worden sein sollen. Hilfsweise beantragt sie die Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat.
Das ArbG hält die Betriebsratswahl zwar nicht für nichtig, da die behaupteten Verstöße nicht so schwerwiegend sind, dass nicht einmal der äußere Anschein einer wirksamen Betriebsratswahl gegeben ist. Die Betriebsratswahl ist allerdings wirksam angefochten worden, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten.
So wurden insbesondere im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht, zudem wurde einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt. Schließlich wurden die Wahlunterlagen nicht versandt.
Die Frist für die Anfechtung einer Betriebsratswahl beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Arbeitgeberin konnte die Verstöße nur deshalb so spät noch rügen, da keine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte und die Zwei-Wochen-Frist mithin nicht in Gang gesetzt wurde. Im Gegensatz zur Nichtigkeit der Wahl wirkt die Anfechtung der Wahl nur für die Zukunft. Handlungen des Betriebsrats bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben wirksam. Über die Hilfsanträge war somit nicht mehr zu entscheiden.
(Quelle: PM des ArbG)