Arbeitsrecht Urteile 2019 |
22.08.2019
Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 5. September 2016. In der Zeit vom 5. September 2016 bis zum 23. September 2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg.
Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am 4. September 2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4. auf den 5. September 2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21. Januar 2017 als solcher.
Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4. September 2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung. Diese Begehren waren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) erfolgreich, Urteil vom 9. April 2019 (Az.: 3 Sa 1126/18).
Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 4. September 2016 bereits Arbeitszeit war.
Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 5. September 2016, sondern bereits am 4. September 2016 begonnen.
Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3. September 2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
(Quelle: PM des LAG)