Mietrecht Urteile 2013 |
11.02.2013
Stirbt der Mieter, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Weil der Erbe aber in der Regel bereits eigenen Wohnraum hat, gibt ihm das Gesetz für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht an die Hand. In welchem Umfang aber haftet er für die Forderungen, die bis zum Beendigungstermin noch aus dem Mietverhältnis entstehen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt (Urteil vom 23. Januar 2013, Az.: VIII ZR 68/12).
Um folgenden Fall ging es: Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung. Er starb am 8. Oktober 2008. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis zum 31. Januar 2009. Der Vermieter verlangte von ihr Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 und machte Schadensersatzansprüche - u. a. wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen - geltend. Die Beklagte erhob die sog. Dürftigkeitseinrede.
Der BGH urteilte jetzt in ihrem Sinne. Werde das Mietverhältnis innerhalb der vom Gesetz bestimmten außerordentlichen Kündigungsfrist vom Erben beendet, seien auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Folge: Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken und haftet nicht mit seinem Eigenvermögen.
Etwas anderes lässt sich laut BGH weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der einschlägigen BGB-Vorschrift entnehmen. Weil die Beklagte die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Gericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, ging der Vermieter deshalb vorliegend leer aus.