Mietrecht Urteile 2013 |
25.03.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt (Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).
Der Beklagte hatte eine Wohnung bei der Klägerin - einer Genossenschaft - gemietet, deren Mitglied er war. Im Mietvertrag war geregelt, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten". Der Beklagte zog mit einem kleinen Mischlingshund in die Wohnung ein. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihm, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Als er dem nicht nachkam, verklagte die Klägerin ihn auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, die die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt, unwirksam ist. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.
Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Denn ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Ein generelles Verbot würde jedoch eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen die Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.