Mietrecht Urteile 2013 |
08.04.2013
Ein Wohnungsvermieter kann das Mietverhältnis nach dem Gesetz ordentlich kündigen, wenn ein sog. Eigenbedarf vorliegt. Das ist der Fall, wenn er die Wohnung für sich, eine zum Haushalt gehörende Person oder einen Familienangehörigen benötigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Kündigung allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Welche das sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einer aktuellen Entscheidung geklärt (Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 233/12).
Die Beklagten hatten im Februar 2008 ein Einfamilienhaus der Klägerin gemietet. Im März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2011. Begründung: Das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt. Die Beklagten hielten die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, weil sie nur drei Jahre nach Einzug erfolgte. Außerdem hatte der Sohn der Klägerin bei der Anmietung geäußert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht.
Das sah der BGH anders und verurteilte die Beklagten zur Räumung des Hauses. Eine Eigenbedarfskündigung sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung bald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.
Das war hier laut BGH nicht der Fall. Denn bei Abschluss des Mietvertrages war für die Klägerin noch nicht absehbar, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das Haus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.