Mietrecht Urteile 2013 |
06.05.2013
Ein Vermieter kann seinem Mieter das Anbringen einer optisch störenden Parabolantenne untersagen, wenn der die Möglichkeit hat, über eine Set-Top-Box ausländische Sender zu empfangen. Das entschied das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 2. Oktober 2012 (Az.: 473 C 12502/12). Die zusätzlichen monatlichen Mehrkosten sind ihm in diesem Fall zumutbar.
Zwei Mieter hatten auf ihrer Dachterrasse am Geländer eine Parabolantenne fest verankert. Als die Vermieterin davon erfuhr, forderte sie sie auf, die Antenne zu entfernen. Die Mieter weigerten sich. Sie bräuchten die Antenne, um ausländische Programme zu empfangen, insbesondere solche aus Saudi-Arabien und Marokko.
Sie seien zwar deutsche Staatsangehörige, aber syrisch-arabischer Herkunft und wollten auch ihre Kinder zweisprachig erziehen. Die Vermieterin m meinte dagegen, die Programme könnten auch mit Decodern oder sog. Set-Top-Boxen empfangen werden. Die Parabolantenne sei weithin sichtbar und wirke sehr störend.
Laut AG hat die Vermieterin einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Mieter berechtigt sei, eine Parabolantenne auf der Terrasse zu installieren, müsse eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und dem Recht der Mieter auf Zugang zu Informationen vorgenommen werden. Auf Seiten der Vermieterin sei zu berücksichtigen, dass eine optische Beeinträchtigung vorliege, weil die Antenne erhöht über dem Geländer an der Dachterrasse angebracht sei.
Die Beklagten hätten dagegen das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Im Haus der Vermieterin bestand allerdings die Möglichkeit, über den Kabelbetreiber mit einem Decoder bzw. einer Set-Top-Box auch ausländische Sender zu empfangen.
Den Mietern sei es auch zuzumuten, die Mehrkosten für ein solches Gerät zu tragen. Davon ging das Gericht auch deshalb aus, weil die Beklagten für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt hatten. Könnten die Beklagten die monatlichen Mehrkosten nicht aufwenden, bestünde die Möglichkeit, sie bei den Sozialbehörden als zusätzliche Leistung zu beantragen.
(Quelle: PM des AG)
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