Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
26.11.2012
Nun sind sie auch höchstinstanzlich verboten: Die übertrieben hohen Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten. Auf die sog. P-Konten besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch - und zwar entweder in Gestalt der Umwandlung des bestehenden Girokontos oder durch Neueröffnung eines solchen Kontos.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Verfahren, dass in beiden Fällen keine höheren Gebühren verlangt werden können als die zuvor vereinbarten bzw. die üblichen Girokontogebühren (Urteile vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Andernfalls würden die Kunden unangemessen benachteiligt.
Die beklagten Sparkassen verlangten laut ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen für ein P-Konto 10 Euro bzw. 7.50 Euro monatlich. Die Gebühren für die Führung eines Girokontos lagen bei beiden Geldinstituten unter diesen Preisen. Die klagenden Verbraucherschutzvereinigungen wollten das nicht hinnehmen und verlangten, diese Praxis zu unterlassen. Der BGH gab ihnen Recht: Bei den beanstandeten Klauseln handelte es sich um sog. Preisnebenabreden, die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Dieser Inhaltskontrolle hielten die Klauseln nach Auffassung der Richter indes nicht stand. Denn die beklagten Sparkassen würden mit der Führung eines P-Kontos lediglich eine ihnen vom Gesetz auferlegte Pflicht erfüllen. Dafür dürften sie aber kein gesondertes Entgelt verlangen, so der BGH. Das entspreche im Übrigen auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, als der das P-Konto eingeführt habe.