Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer Forderung, deren Erfüllung der Sicherungsgeber oder ein Dritter schuldet. Der Sicherungsübereignung liegt regelmäßig ein Sicherungsvertrag (Sicherun... Erläuterung einblenden
Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer Forderung, deren Erfüllung der Sicherungsgeber oder ein Dritter schuldet. Der Sicherungsübereignung liegt regelmäßig ein Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede, Zweckerklärung) zugrunde, wonach das Sicherungsgut nur verwertet werden darf, wenn der Sicherungsfall eintritt, d. h., wenn die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird.
Die Sicherungsübereignung ist allerdings nicht vom Bestand der zugrunde liegenden Forderung abhängig (keine Akzessorietät zwischen Forderung und Sicherungseigentum). Eine Verfügung des Sicherungsnehmers über das Sicherungsgut oder dessen Eigennutzung vor Eintritt des Sicherungsfalles ist daher wirksam, begründet aber einen Schadensersatzanspruch des Sicherungsgebers wegen Verletzung des Sicherungsvertrags.
Soweit Sicherungsgeber nicht auch zugleich Forderungsschuldner ist (bspw. anderer Ehegatte stellt Sicherungsgut), können Einreden aus der Beziehung zwischen Sicherungsgeber und Forderungsschuldner nicht gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Das Sicherungsgut wird regelmäßig in der Weise übertragen, dass sich Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber einig sind, dass das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergeht, das Sicherungsgut aber weiter im unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers verbleibt (§§ 929, 930 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Sicherungsnehmer muss allerdings nicht zwingend auch der Forderungsgläubiger sein.
Sicherungsgut ist regelmäßig eine bewegliche Sache (einschließlich Tiere oder Wertpapiere). Unüblich ist die Sicherungsübereignung von Grundstücken, da hier die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld zweckmäßiger ist. Möglich ist auch die Sicherungsübereignung eines Anwartschaftsrechts auf Eigentumserwerb (z. B. wenn der Sicherungsgeber die zur Sicherung zur Verfügung zu stellende Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben hat).
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