Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
08.07.2013
Ist ein ''Winterdienstvertrag'' rechtlich als Dienst- oder als Werkvertrag einzuordnen? Diese Frage war von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beantwortet worden. Die Einordnung wird relevant, wenn der Anbieter seine Leistung nur schlecht erbringt: Beim Werkvertrag kann die Vergütung gemindert werden, beim Dienstvertrag nicht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt. Nach einer am 6. Juni 2013 getroffenen Entscheidung unterfällt der ''Winterdienstvertrag'' dem Werkvertragsrecht (Az.: VII ZR 355/12).
Im Fall hatte die Klägerin mit dem beklagten Hauseigentümer einen ''Reinigungsvertrages Winterdienst'' geschlossen. In ihm hatte sie sich verpflichtet, vom 1. November bis zum 30. April die vereinbarten Flächen gemäß den gesetzlichen Pflichten der Eigentümer von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Mit ihrer Klage verlangte sie die noch offene Restvergütung. Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht. Aus diesem Grund habe er einen Teil der Vergütung einbehalten.
Der BGH argumentierte, der Gegenstand eines Werkvertrags könne laut Gesetz auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand sei hier die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird.
Das Werk sei nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes sei es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt, sei das geschuldete Werk mangelhaft. Der Besteller müsse keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Vergütung dürfe vielmehr entsprechend gemindert werden.
Jetzt muss die Vorinstanz feststellen, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst tatsächlich unterblieben ist.