Wirtschaftsrecht Urteile 2019 |
25.07.2019
Mit Urteil vom 19. Juni 2019 (Az.: 9 O 3006/17) hat das Landgericht Braunschweig (LG) die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten VW Käfers beteiligten Angestellten abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber VW geltend gemacht, dass ihr Vater der Schöpfer des Ur-Käfers sei.
Sein Werk setze sich heute noch in dem VW-Beetle fort. Ihr stehe daher wegen des großen Verkaufserfolges eine weitere Vergütung (Fairnessausgleich) zu. Aus Verjährungsgründen hat die Klägerin die Klage zuletzt auf die ab 2014 gebauten Fahrzeuge beschränkt.
Die Beklagte hat u. a. die Urheber-/Miturheberschaft des Vaters in Abrede gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Ur-Käfer keinen Urheberschutz genieße, da dessen Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und auf bekannten Vorbildern aufbaue. Ferner sei die betroffene Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht auf Altverträge (d. h. vor Inkrafttreten des UrhG im Jahr 1966) anwendbar.
Das LG hat die nach österreichischem Recht zu prüfende Erbenstellung und Berechtigung der Klägerin, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen, bejaht. Das LG hat auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift zum Fairnessausgleich auf Werke aus den 1930er Jahren angenommen und festgestellt, dass diese Vorschrift auch für Angestellte gelte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schaffen.
Für die Frage, ob überhaupt ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk vorliegt, hat das LG zwei Zeichnungen aus dem Jahre 1934 untersucht, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammen. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst hat das LG die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst verneint.
Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es zur Zeit der Anfertigung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck vorweggenommen hatten (Tatra V570, Mercedes Typ 130).
Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen (KdF-Wagen) beteiligt gewesen ist.
Das LG hat zusätzlich geprüft, ob bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen und des Ur-Käfers der ab 2014 gebaute VW-Beetle eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung dieser aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellt. Wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design hat das LG einen übereinstimmenden Gesamteindruck verneint und ist von einer zulässigen freien Benutzung ausgegangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: PM des LG)