Verkehrsrecht Urteile 2017 |
28.12.2017
Das Amtsgericht Nürnberg (AG) erachtet die akustischen und optischen Warnsignale, welche vor dem Schließen von U-Bahntüren der Nürnberger U-Bahn zu hören und zu sehen sind, für ausreichend. Der Kläger wollte im Juni 2016 in einen U-Bahn-Zug an einer U-Bahnhaltestelle in Nürnberg einsteigen.
Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitt. Er ist der Auffassung, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass ein Einklemmen eines Fahrgastes nicht möglich ist.
Die beklagte Verkehrsgesellschaft (VAG) wendet hingegen ein, dass der Kläger trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Kläger hat die VAG bei dem AG auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt, das seiner Ansicht nach mindestens 1.500 Euro betragen sollte.
Das AG hat die Klage mit Urteil vom 22. August 2017 (Az. 239 C 7131/16) abgewiesen. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Kläger den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Die Beklagte hafte nicht für etwaige Verletzungen des Klägers. Voraussetzung sei, dass diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellen eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.
(Quelle: PM des AG)