Bei einem Fahrzeugkauf unter Privatpersonen wird regelmäßig die Gewährleistung ausgeschlossen, so dass Mängel, die der Käufer erst nach dem Kauf feststellt, keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Nac... Erläuterung einblenden
Bei einem Fahrzeugkauf unter Privatpersonen wird regelmäßig die Gewährleistung ausgeschlossen, so dass Mängel, die der Käufer erst nach dem Kauf feststellt, keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) begründen. Vor dem Kauf eines Fahrzeugs sollte daher die Möglichkeit bestehen, dieses zu testen.
Durch Beachtung der Checkliste lernt der Käufer den Zustand des Fahrzeugs kennen und minimiert damit sein Risiko, ein mangelhaftes Fahrzeug zu erwerben. Findet der Käufer anhand der Checkliste Mängel am Fahrzeug, sollte er diese entweder beim Kaufpreis berücksichtigen oder den Verkäufer auffordern, die Mängel vor Übergabe zu beseitigen.
Soll die Übergabe des Fahrzeugs trotz festgestellter Mängel erfolgen, sollte sich der Käufer Ansprüche wegen der Mängel vorbehalten bzw. mit dem Verkäufer eine Regelung treffen, wer die Mängel beseitigt und in welchem Umfang dafür Kosten übernommen werden. Fehlt eine solche Vereinbarung und sind dem Käufer die Mängel beim Abschluss des Kaufvertrages bekannt, kann er keine Gewährleistungsrechte geltend machen, § 442 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Anders ist es hingegen, wenn der Verkäufer ihm bekannte Mängel arglistig verschweigt, die sich auch bei einer Probefahrt nicht ohne weiteres offenbaren oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat (z. B. der Verkäufer versichert, dass es sich nicht um einen Unfallwagen handelt). Dann kann der Käufer gemäß § 444 BGB Gewährleistungsrechte geltend machen, selbst wenn im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Erläuterung ausblenden