Verkehrsrecht Urteile 2018 |
11.01.2018
Bei einem Auffahrunfall stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Auch wenn zunächst einmal die Kfz-Versicherungen zahlen, wird die Frage der Haftung spätestens dann relevant, wenn die zahlende Versicherung die Versicherungsprämie wegen des Schadens heraufsetzen möchte.
Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein sog. Mitverschulden treffen. Das Gericht muss dann im Einzelfall die Verschuldensanteile abwägen.
In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Mann stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Das OLG gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, z. B., weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.
Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine ''Vollbremsung aus dem Nichts" gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete das OLG in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 mit 1/3 (Az.: 1 U 60/17).
(Quelle: PM des OLG)