Verkehrsrecht Urteile 2019 |
03.10.2019
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat mit Urteil vom 9. September 2019 entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind (Az.: 2 Ss (Owi) 233/19). Das OLG setzt sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH).
Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das VerfG hatte mit einem Urteil vom 5. Juli 2019 entschieden (Az. Lv 7/17)., dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind.
Ein Autofahrer könne dann nämlich die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung.
Das OLG folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes.
Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.
(Quelle: PM des OLG)