Verkehrsrecht Urteile 2020 |
02.04.2020
Der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleibt genauso wie der grenzüberschreitende Warenverkehr gewährleistet. Pendler sollen entsprechende Nachweise des Arbeitgebers mitführen, aus denen sich die Notwendigkeit des berufsbedingten Grenzübertritts ergibt. Als Nachweis dient die Pendlerbescheinigung, die sie unter dem untenstehenden Link abrufen können.
Auch gibt es keine Einreisebeschränkungen für Gesundheits- und Pflegekräfte aus dem EU-Ausland, z. B. aus Polen, die in Deutschland in Privathaushalten beschäftigt sind. Sie sollten geeignete Unterlagen wie einen Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen oder eine Grenzgängerkarte mitführen. Bei der Grenzgängerkarte handelt es sich um eine aufenthaltsrechtliche Erlaubnis, die ausschließlich an Ausländer ausgestellt wird. Sie berechtigt nicht nur zur Einreise und zum Aufenthalt, sondern auch zur Ausübung einer Beschäftigung zu den in ihr bezeichneten Bedingungen.
(Quelle: PM der Bundesregierung)