Erbrecht Urteile 2013 |
14.01.2013
Ein eigenhändig geschriebenes Testament ist nur dann formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Nachweisen muss das derjenige, der sich in seinem Erbscheinantrag auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Beschluss vom 2.Oktober 2012 hin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Dezember 2011 verstorbene Erblasser im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die darin bedachten Antragstellerinnen beantragten einen Erbschein. Den wollte das Nachlassgericht jedoch nicht ausstellen. Eine Beweisaufnahme hatte nämlich ergeben, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Dieser Zeuge konnte eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte. Auch das Schriftbild des Testaments sprach nicht für eine solche.
Das OLG kam deshalb zu dem Schluss, das Testament sei nicht wirksam errichtet worden und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts. Die Richter argumentierten, eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Formvorschrift setze zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien daher immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien.
Eine Eigenhändigkeit sei auch nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Denn der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei lediglich eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme.