Erbrecht Urteile 2016 |
14.04.2016
Das Erbe der Soraya Esfandiary, geschiedene Ehefrau des früheren Schahs von Persien, ist geklärt. Ihr Nachlass, der zunächst auf ihren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Bruder übergegangen war, steht nun dem früheren Chauffeur und Privatsekretär des Bruders als Alleinerben zu. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschluss vom 22. Februar 2016 (Az. 2 Wx 12/16 u. a.) entschieden. Die Entscheidung bezieht sich nur auf das zum Todeszeitpunkt in Deutschland befindliche Vermögen.
Prinzessin Soraya Esfandiary Bakthiary war am 25. Oktober 2001 in Paris verstorben. Alleinerbe war ihr Bruder Fürst Bijan Esfandiary. Dieser überlebte seine Schwester aber nur um wenige Tage und verstarb am 2. November 2001. Die Kölner Gerichte hatten zu entscheiden, ob ein auf den 1. November 2001, 23:15 Uhr, datiertes Papier als wirksames Testament zu Gunsten seines Privatsekretärs zu bewerten ist.
Das OLG stellt fest, dass der kurze Text, der in einem Notizbuch des Verstorbenen enthalten war, tatsächlich von diesem stammt. Es handele sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um ein rechtlich verbindliches, mit sog. Testierwillen verfasstes Dokument. Unter anderem aus der Wortwahl sowie aus dem Umstand, dass der Text eigenhändig unterschrieben worden sei, ergebe sich, dass der Erblasser nicht nur etwas notieren, sondern eine verbindliche Erklärung abgeben wollte.
Vermerke in einem privaten Notizbuch würden nämlich üblicherweise gerade nicht mit einer Unterschrift versehen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass der Erblasser sonst grundsätzlich nicht selbst geschrieben, sondern sich für seinen Schriftverkehr dritter Personen bedient habe.
Ferner könne eine sog. Testierunfähigkeit des Verstorbenen nicht festgestellt werden. Zwar sei der Bruder wenige Stunden später gestorben. Es könnte aber nicht festgestellt werden, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden. Eine von einigen Verwandten erklärte Anfechtung des Testaments greife ebenfalls nicht durch. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bei der Abfassung des Testaments einem Irrtum unterlegen oder gar durch Drohung hierzu bestimmt worden sei.
(Quelle: PM des OLG)