Erbrecht Urteile 2019 |
14.03.2019
Ist unklar, wer die Erben eines Verstorbenen sind, bestellt das Nachlassgericht einen sog. Nachlasspfleger. Er hat dann die Aufgabe, die Erben aufzuspüren, den Nachlass zu sichern und zu verwalten und ihn schließlich korrekt unter den Erben aufzuteilen. Berufsmäßige Nachlasspfleger haben Anspruch auf eine Vergütung, die aus dem Nachlass zu bezahlen ist. Ein Nachlasspfleger hat sich jedoch an bestimmte Vorgaben zu halten. Überschreitet er seine Kompetenzen, kann das Gericht ihm den Anspruch auf seine Vergütung absprechen.
Ein Nachlassgericht hatte für den Nachlass einer Verstorbenen einen Nachlasspfleger bestellt. Er ermittelte im Ausland lebende gesetzliche Erben, leitete die Entrümpelung des Hauses der Verstorbenen ein und versuchte bereits kurz nach Übernahme seines Amtes, dieses zu verkaufen. Direkt nach Feststellung der Erben reichte er eine Rechnung über 9.500 Euro für seine Tätigkeit beim Nachlassgericht ein, die das Gericht zunächst auch bewilligte. Die Erben legten gegen den Bewilligungsbeschluss jedoch Beschwerde beim Gericht ein.
Sie warfen dem Nachlasspfleger vor, massiv gegen seine Pflichten verstoßen zu haben. Er habe für 1.500 Euro aus dem Nachlass einen Entrümpler für die Nachlassimmobilie engagiert und dafür nie eine Rechnung erhalten. Weitere 1.000 Euro habe er dem Nachlass entnommen, um einen Erbenermittler zu bezahlen, der zum Zeitpunkt der Geldentnahme noch gar keine Rechnung gestellt hatte. Den Erbenermittler zu beauftragen, sei zudem überflüssig gewesen. Unverständlich war für die Erben auch, warum der Nachlasspfleger den Verkauf der Immobilie zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingeleitet hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) gab den Erben mit Beschluss vom 22. Januar 2019 Recht (Az. 20 W 316/16). Es bestätigte, dass der Nachlasspfleger hier nicht korrekt gearbeitet und damit seinen Anspruch auf Bezahlung verwirkt hatte. Für die Erben müsse es vollständig nachvollziehbar sein, was mit dem aus dem Nachlass entnommenen Geld passiert sei. Der Nachlasspfleger dürfe zwar Geld für notwendige Auslagen aus dem Nachlass nehmen. Er dürfe aber keine Aufträge vergeben, ohne dafür eine korrekte Rechnung zu bekommen.
Den Entrümpler habe er in bar bezahlt und dafür nur eine einfache Quittung ohne Datum mit unleserlicher Unterschrift erhalten. Dies sei nicht ausreichend. Das Gericht äußerte außerdem deutlich sein Befremden darüber, dass der Nachlasspfleger falsche Angaben zu den Zahlungsabläufen gemacht hatte. Er habe behauptet, das Geld für den Erbenermittler erst vorgestreckt und später vom Nachlasskonto wieder genommen zu haben.
In Wahrheit hatte er aber gleich das Geld vom Nachlasskonto abgehoben - zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Rechnung vom Erbenermittler noch nicht vorlag. Zu dieser Geldentnahme war er nicht berechtigt. Den Erbenermittler hätte er nach Ansicht des OLG auch gar nicht beauftragen dürfen, denn er bezeichne sich selbst als Erbenermittler und hätte die entsprechenden Informationen auch einfacher bekommen können. Mit dem Versuch, das Haus schnell zu verkaufen, habe er seine Kompetenzen überschritten. Es habe noch keine Zustimmung der Erben zum Verkauf vorgelegen, ein Grund für den Verkauf sei nicht ersichtlich.
Befremdlich fand das Gericht auch ein Schreiben des Nachlasspflegers an die Erben, dass sein Auftrag mit der Feststellung der Erben abgeschlossen sei. Er könne sich aber gerne um den schnellen Verkauf des Hauses und die restliche Nachlassabwicklung kümmern - mit einer neuen Vollmacht und gegen Honorar. Im Ergebnis sprach das OLG dem Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch ab und ließ ihn die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen.
(Quelle: ERGO Group)