Erbrecht Urteile 2020 |
16.04.2020
In dem Fall, den das Oberlandesgericht München (OLG) in seinem Beschluss vom 11. März 2020 zu beurteilen hatte (Az.: 31 Wx 74/20), ging es um die Wirksamkeit einer Ausschlagung. Das OLG entschied, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Erblassers dessen Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ist, da weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden seien.
Alle insoweit in Frage kommenden gesetzlichen Erben haben das Erbe in Bezug auf den Erblasser form- und fristgerecht ausgeschlagen. Dies sei auch in Bezug auf den Enkel der Schwester des Erblassers der Fall. Die Erbenstellung dieses Enkels ergab sich ursprünglich daraus, dass an sich die Schwester des Erblassers, seine Großmutter, gesetzliche Erbin war, die aber während des Laufs der Ausschlagungsfrist verstorben ist. Deren Ausschlagungsfrist ist vererblich.
Im Hinblick darauf, dass ihr Abkömmling, der Vater des Enkels, seinerseits vorverstorben war, trat an dessen Stelle der Enkel als sein Abkömmling. Die von dem Enkel form- und fristgemäß erklärte Ausschlagung des Erbes in Bezug auf seine Großmutter führt auch zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den Erblasser. Denn den Erstnachlass erhält er als Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, so dass er mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert, welches sodann auf den Nächstberufenen übergeht.
Insoweit bewirkt allein die Ausschlagung der Erbschaft in Bezug auf seine Großmutter den Verlust beider Erbschaften. Im Hinblick darauf, dass alle übrigen in Betracht kommende Erbeserben den Erstnachlass nach dem Erblasser ausgeschlagen haben, stellt sich auch nicht die Frage, ob im Hinblick auf die Erbteile der ausschlagenden Erbeserben jeweils der Nächstberufene an deren Stelle tritt oder eine Anwachsung unter den annehmenden übrigen Erbeserben erfolgt. Solche den Erstnachlass annehmende Ersatzerben sind nicht vorhanden.