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Das Gesetz schreibt vor, dass jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie auch die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen sind. Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Zu den Ausschlussgründen gehören:
- Straftaten nach den §§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch, StGB (Insolvenzstraftaten)
- eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, d. h. Verurteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO),
- wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG)
- eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 Aktiengesetz, AktG (falsche Angaben)
- eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 Handelsgesetzbuch, HGB, § 313 Umwandlungsgesetz (UmwG) oder § 17 Publizitätsgesetz (PublG).
- eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt)
- eine Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten gilt ebenfalls als Bestellungshindernis
Dem Handelsregister sind weiterhin die Gesellschafterbeschlüsse über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Die Geschäftsführer haben weiterhin anzugeben, dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Zu Überprüfungszwecken hat der Geschäftsführer seine Unterschrift auch zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Es ist dringend zu empfehlen, mit der Abmeldung gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer anzumelden, um die Handlungsfähigkeit der GmbH zu erhalten. Die Gesellschafter sind verpflichtet, im Falle einer drohenden Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei schuldhaften Versäumnissen können sich Gesellschafter strafbar machen.
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