Der Geschäftsführer einer GmbH kann, soweit dies der Satzung nicht widerspricht, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist sein Amt niederlegen. Für diesen Schritt muss objektiv kein wichtiger Grund v... Erläuterung einblenden
Der Geschäftsführer einer GmbH kann, soweit dies der Satzung nicht widerspricht, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist sein Amt niederlegen. Für diesen Schritt muss objektiv kein wichtiger Grund vorliegen und der Geschäftsführer muss auch keinen Grund in seiner Erklärung angeben. Gibt es für die sofortige Amtsniederlegung aber keinen wichtigen Grund, dann macht sich der Geschäftsführer der GmbH gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig.
Der Schadensersatzanspruch kann insbesondere auf der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Anstellungsvertrag beruhen. Die Erklärung der Niederlegung ist grundsätzlich formfrei, also auch mündlich möglich. Die Amtsniederlegung muss grundsätzlich der Gesellschafterversammlung als dem Bestellungsorgan gegenüber erfolgen. Außerhalb der Gesellschafterversammlung ist die Erklärung wirksam, wenn sie jedem Gesellschafter zugeht. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind kein tauglicher Adressat für die Amtsniederlegung. Erfolgt die Amtsniederlegung schriftlich, kann damit auch die Kündigung des Anstellungsvertrages verbunden sein.
Die Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer, also auch deren Amtsniederlegung, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es ist dringend zu empfehlen, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, um die Handlungsfähigkeit der GmbH zu gewährleisten. Die Gesellschafter sind bei einer führungslosen GmbH verpflichtet, im Falle einer drohenden Insolvenz selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, § 15a Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO). Bei schuldhaften Versäumnissen können sich Gesellschafter strafbar machen.
Bei der Auswahl des neuen Geschäftsführers sind nach § 6 Abs. 2 GmbHG u. a. folgende Ausschlussgründe zu berücksichtigen:
- Straftaten nach den §§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch, StGB (Insolvenzstraftaten);
- eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, d. h. Verurteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 4 InsO;
- wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht, § 82 GmbHG;
- eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 Aktiengesetz, AktG (falsche Angaben);
- eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 Handelsgesetzbuch (HGB), § 313 Umwandlungsgesetz (UmwG) oder § 17 Publizitätsgesetz (PublG);
- eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 266 StGB (Untreue), § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt);
- eine Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten gilt ebenfalls als Bestellungshindernis.
Erläuterung ausblenden