Mit einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (dem sog. Hauptschuldner) dazu, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen, also für sie zu bürgen... Erläuterung einblenden
Mit einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (dem sog. Hauptschuldner) dazu, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen, also für sie zu bürgen. Häufig wird der Gläubiger dem Dritten die Leistung auch nur erbringen bzw. das Geld nur zur Verfügung stellen, wenn er durch eine Bürgschaft eine zusätzliche Absicherung erhält.
Der Bürgschaftsvertrag ist als Sicherungsmittel für den Gläubiger auch besonders attraktiv, da er ihm zusätzliche Rechte gibt und keine Pflichten beinhaltet. Da aus diesem Vertrag nur der Bürge verpflichtet wird, wird der Bürgschaftsvertrag auch als einseitig verpflichtender Vertrag bezeichnet. Aus diesem Grund sollte sich der Bürge gut überlegen, für wen und in welchem Umfang er eine Bürgschaftserklärung abgibt.
Der Gläubiger kann also zunächst von seinem Hauptschuldner die Erfüllung seiner Forderung verlangen. Wenn dieser dazu nicht fähig ist, kann der Gläubiger sich aufgrund des Bürgschaftsvertrages an den Bürgen halten. Grundsätzlich muss sich der Gläubiger auch an diese Reihenfolge halten, d. h. er muss erst gegen seinen Hauptschuldner vorgehen, im äußersten Fall auch gerichtlich.
Sollte er auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung seine Forderung nicht befriedigen können, kann er sich dann an den Bürgen wenden, der übrigens nach § 767 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für die Kosten der Rechtsverfolgung des Gläubigers gegen den Dritten haftet. Diese Reihenfolge wird durch die sog. Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB sichergestellt, d. h. der Bürge könnte sich mit dieser Einrede gerichtlich gegen eine sofortige Inanspruchnahme durch den Gläubiger zur Wehr setzen.
Der Bürge kann nach § 770 Abs. 1 BGB auch die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft - in unserem Muster also den Darlehensvertrag - anzufechten. Das gleiche Verweigerungsrecht hat der Bürge gem. § 770 Abs. 2 BGB, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Auf diese Einreden kann der Bürge allerdings verzichten, was die Bürgschaft für den Gläubiger zwar interessanter, für den Bürgen aber auch gefährlicher macht. Die Bürgschaft wird dann als selbstschuldnerische Bürgschaft bezeichnet und liegt diesem Muster zugrunde.
Ein wichtiges Kennzeichen der Bürgschaft ist ihre Abhängigkeit von der Hauptforderung (Prinzip der Akzessorietät), d. h. sollte der Hauptschuldner bereits einen Teil der Hauptforderung erfüllt haben, so vermindert sich dementsprechend auch die Bürgenverpflichtung. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.
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