Nicht jeder Bürger ist verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Vor allem Arbeitnehmer sind von dieser Verpflichtung befreit, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 2... Erläuterung einblenden
Nicht jeder Bürger ist verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Vor allem Arbeitnehmer sind von dieser Verpflichtung befreit, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorliegen, da die vom Bruttolohn abgezogene Lohnsteuer so bemessen ist, dass sie mit der Jahreseinkommenssteuer übereinstimmt.
Jedoch kann es sich lohnen, auch in einem solchen Fall eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn bspw. nicht das gesamte Jahr gearbeitet wurde. Die Einkommenssteuererklärung muss dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zum Ende des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden (sog. Antragsveranlagung).
Für alle anderen, die der sog. Pflichtveranlagung unterfallen, muss gem. § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Einkommenssteuer bis zum 31.05. (ab der Steuererklärung für 2018: 31.07.) für das vorangegangene Jahr bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Hinweis: Wegen der Corona-Pandemie wurde die Frist für die Abgabe der Steuerklärung 2020 verlängert. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, ist der letzte Abgabetermin der 31. Oktober 2021. Für Steuerzahler, deren Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022. Da der 31. Oktober 2021 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. November 2021. In Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist der 2. November 2021 der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung für 2020.
Die Abgabefrist kann jedoch von den Finanzbehörden verlängert werden (§ 109 AO). Wird der Antrag auf Fristverlängerung entsprechend begründet, räumen die Finanzbehörden regelmäßig eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung ein. Eine weitergehende Frist wird nur noch demjenigen eingeräumt, der seine Steuererklärung von einem sog. Angehörigen der steuerberatenden Berufe (bspw. Steuerberater, Rechtsanwalt) machen lässt oder besondere Gründe für eine längere Frist nachweisen kann.
Wer die Frist versäumt, dem droht ein Verspätungszuschlag. Die Regelungen hierzu sind nicht einheitlich und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wird überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, erfolgt eine Schätzung der Einkünfte und auf dieser Grundlage erfolgt dann die Veranlagung.
Erläuterung ausblenden