Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist möglich, wenn der Steuerpflichtige meint, weniger Steuern zahlen zu müssen, als im Steuerbescheid festgesetzt wurde, § 350 Abgabenordnung (AO). Dies k... Erläuterung einblenden
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist möglich, wenn der Steuerpflichtige meint, weniger Steuern zahlen zu müssen, als im Steuerbescheid festgesetzt wurde, § 350 Abgabenordnung (AO). Dies kann sich daraus ergeben, dass das Finanzamt geltend gemachte Beträge (bspw. Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) nicht anerkennt oder der Steuerbescheid aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist (Erlasse oder Entscheidungen der Finanzgerichte wurden nicht berücksichtigt).
Ein Einspruch ist auch dann möglich, wenn Abzugsbeträge, die in der Steuererklärung vergessen wurden, noch nachträglich geltend gemacht werden sollen (bspw. verlorener Beleg taucht wieder auf). Der Steuerpflichtige kann mit dem Einspruch erreichen, dass das Finanzamt die Nichtanerkennung bestimmter Beträge begründet, wenn dies nicht bereits im Steuerbescheid geschehen ist.
Der Einspruch muss nicht begründet werden (§ 357 Abs. 3 Satz 3 AO). Trotzdem ist es ratsam, dies zu tun und auf entsprechende Urteile, Richtlinien oder Rundschreiben der Finanzverwaltung zu verweisen und gegebenenfalls (neue) Beweismittel vorzulegen, damit über den Einspruch nicht nur anhand der Aktenlage entschieden wird. Ist ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage anhängig, kann man sich im Einspruch darauf stützen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen (§ 363 Abs. 2, Satz 2 AO). Eine Entscheidung zugunsten des Klägers in dem Gerichtsverfahren wirkt dann zwangsläufig auch zugunsten des Einspruchstellers.
Der Einspruch hat nicht automatisch zur Folge, dass der im Steuerbescheid festgesetzte Betrag nicht gezahlt werden muss (§ 361 Abs. 1 AO). Vielmehr muss die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Diese Aussetzung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO), bspw. wenn das Finanzamt gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht beachtet hat. Bleibt das Einspruchsverfahren jedoch erfolglos müssen Aussetzungszinsen von 0,5% der Steuerschuld für jeden angefangenen Monat der Aussetzung gezahlt werden (§§ 237, 238 AO).
Die Finanzbehörde hat nach dem Einspruch den Sachverhalt nochmals vollständig zu überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass etwas übersehen wurde, kann der Steuerbescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden (§ 367 Abs. 2 AO). Bevor diese sog. verbösernde Entscheidung ergeht, muss der Steuerpflichtige jedoch unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, den Einspruch zurückzunehmen, so dass nur der ursprüngliche Bescheid Gültigkeit erlangt.
Wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird, ergeht eine förmliche Einspruchsentscheidung. Diese ist nicht kostenpflichtig. Wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, bleibt nur die Klage beim Finanzgericht, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden muss.
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