Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober 2005 mehrere Urteile zum Thema Storno und Rückkaufswert bei unwirksamen Bedingungen einer Kapitallebensversicherung erlassen. Betroffen von diesem Urteil sin... Erläuterung einblenden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober 2005 mehrere Urteile zum Thema Storno und Rückkaufswert bei unwirksamen Bedingungen einer Kapitallebensversicherung erlassen. Betroffen von diesem Urteil sind Millionen von Kapitallebensversicherungen, die in den Jahren 1994 bis Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Die ursprünglichen Klauseln wurden durch BGH-Urteile vom Mai 2001 für unwirksam erklärt. Die im Rahmen eines Treuhänderverfahrens ersetzten Klauseln (über dieses Verfahren müssten Sie von Ihrer Versicherung informiert worden sein) sind durch die BGH-Urteile vom Oktober 2005 für unwirksam erklärt.
Um einen Anspruch gegen Ihre Versicherung geltend machen zu können, dürfen Sie Ihren Vertrag erst nach 2001 gekündigt haben und ihre Versicherung hat Ihnen keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert gezahlt und einen Stornoabzug vorgenommen. Ansprüche aus Verträgen, die bis Ende 2001 gekündigt worden sind, sind zwischenzeitlich verjährt (die Verjährungsfrist beträgt bei Lebensversicherungen fünf Jahre). Für alle nach 2001 gekündigten Verträge bzw. noch zu kündigenden Verträge sind die Urteile aber noch relevant, insbesondere hinsichtlich der Stornokosten. Der BGH hat mit seinem späteren Urteil klargestellt, dass bei vorzeitiger Beendigung dieser Verträge keine Stornokosten verlangt werden können.
Aufgrund des Zeitablaufs haben dagegen die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Berechnung des Rückkaufswerts bei späteren Kündigungen weniger finanzielle Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf ein weit verbreitetes Missverständnis hinzuweisen: Der Rückkaufswert ist nicht im Sinne einer Rückvergütung zu verstehen, d. h. er entspricht nicht dem Wert der eingezahlten Versicherungsprämien. Es handelt sich beim Rückkaufswert vielmehr um einen von den verschiedenen Versicherern unterschiedlich festgelegten Wert, der ausgezahlt werden muss, wenn eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt wird. Voraussetzung ist meist eine Beitragszahlung von mehr als zwei Jahren.
Da aufgrund des Zeitablaufs der zwischen 1994 und 2001 abgeschlossenen Verträge inzwischen Rückkaufswerte entstanden sind, sind die BGH-Urteile diesbezüglich bei späteren Kündigungen nicht mehr von großer Bedeutung. In den Urteilen hat das Gericht bestimmt, dass die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag (ca. die Hälfte der bis dahin eingezahlten Beträge) nicht unterschreiten dürfen. Dieser Mindestbetrag dürfte in vielen Fällen bereits erreicht sein. Die Versicherungsunternehmen dürfen jedenfalls keine Stornokosten abziehen und müssen diese vollständig an den Versicherungsnehmer auszahlen.
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