Die Berufung zum Erben geschieht in der Regel mit Eintritt des Erbfalls ohne dessen Mitwirkung. Dabei kann die Erbschaft für den Bedachten auch mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein, wenn v... Erläuterung einblenden
Die Berufung zum Erben geschieht in der Regel mit Eintritt des Erbfalls ohne dessen Mitwirkung. Dabei kann die Erbschaft für den Bedachten auch mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein, wenn vornehmlich Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind.
Da niemand gegen seinen Willen Vermögen oder Schulden übernehmen muss, hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis von ihrem Anfall und dem Grunde der Berufung auszuschlagen, § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Kenntnis von der Erbschaft liegt regelmäßig in der Kenntnis vom Tod des Erblassers und der den Anfall begründenden Tatsachen (verwandtschaftliches Verhältnis, Wegfall vorrangiger Verwandter). Die Kenntnis des Berufungsgrundes liegt vor, wenn der Erbe weiß, weshalb er Erbe geworden ist und ob dies auf gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge beruht.
Die Frist beginnt also nicht zu laufen, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe irrtümlich annimmt, er sei gesetzlicher Erbe oder umgekehrt. Die Erbschaft gilt nach der Ausschlagung als von Anfang an nicht angefallen und geht auf den Nächstberufenen über.
Die Ausschlagung kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn der Erbe über den Umfang des Nachlasses im Irrtum war, also z. B. aufgrund falscher Angaben eines Angehörigen von der Überschuldung ausgegangen ist und deshalb ausgeschlagen hat.
Ein weiterer Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn die Ausschlagung durch eine Täuschung oder Drohung verursacht wurde. Für die Anfechtung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die wirksame Anfechtung der Ausschlagung gilt dann als Annahme der Erbschaft.
Erläuterung ausblenden