Arbeitsrecht Urteile 2012 |
20.02.2012
Arbeitsverträge können grundsätzlich auch befristet, d. h. für eine bestimmte Dauer geschlossen werden. Die Voraussetzungen hierfür hat der Gesetzgeber im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Das TzBfG unterscheidet zwischen der Befristung mit Sachgrund und der Befristung ohne Sachgrund, der sog. kalendermäßigen Befristung. Ein sachlicher Grund liegt z. B. vor, wenn der Betrieb nur einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitleistung hat oder der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer vertreten soll. Dass Befristungen mit Sachgrund unbegrenzt oft verlängert werden können, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt.
Geklagt hatte eine Justizangestellte, die elf Jahre lang auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Amtsgericht Köln beschäftigt war. Sachlicher Grund war jeweils die Vertretung von unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, die wegen Elternzeit oder ähnlichem vorübergehend beurlaubt waren. Die Klägerin wollte nun festgestellt haben, dass ihr letzter Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen galt. Das Bundesarbeitsgericht, das in letzter Instanz über ihre Klage zu entscheiden hatte, fragte den EuGH nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.
Die Luxemburger Richter kamen in ihrem Urteil vom 26. Januar 2012 (Az.: C-586/10) zu dem Ergebnis, dass die wiederholte Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an Vertretungskräften - wie im deutschen Recht vorgesehen - auch mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das sei selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber, anstatt auf wiederholte Befristungen zurückzugreifen, seinen Bedarf auch decken könnte, indem er Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen einstellt. Laut EuGH gilt auch für größere Unternehmen oder Einrichtungen, die mit einem wiederholten Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert sind, nichts anderes.