Verkehrsrecht Urteile 2012 |
23.01.2012
Die DB Fernverkehr AG haftet für den Schaden, den ein Bahnreisenden erleidet, weil er auf einem vereisten Bahnsteig stürzt. Zu diesem Fazit kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. Januar 2011, Az.: X ZR 59/11). Danach muss das Verkehrsunternehmen auch die Bahnanlagen, die Reisende vor und nach der Beförderung benutzen, in verkehrssicherem Zustand halten.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten, der DB Fernverkehr AG, eine Fahrkarte für den ICE gekauft. Auf dem Weg zum Zug stürzte sie auf dem glatten Bahnsteig und verletzte sich. Eigentümerin des Bahnhofs war die DB Station und Service AG, die wiederum den Winterdienst der DB Services GmbH übertragen hatte. Die Klägerin nahm die DB Fernverkehr AG auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der BGH gab ihrer Klage jetzt statt. Die Richter argumentierten, dass der mit dem Fahrkartenkauf geschlossene Personenbeförderungsvertrag das Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichte, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Das gelte nicht nur für die Beförderung selbst, sondern auch für den Zu- und Abgang. Wird diese Pflicht - wie hier - auf ein drittes Unternehmen übertragen, muss das Verkehrsunternehmen für ein Verschulden dieses Dritten einstehen.