Verkehrsrecht Urteile 2012 |
20.02.2012
Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte vom Unfallverursacher den Ersatz des entstandenen Schadens fordern. Dazu gehören auch die Kosten für einen Sachverständigen, sofern eine Begutachtung erforderlich ist, um den genauen Schaden zu ermitteln.
Was aber passiert, wenn den Geschädigten an dem Unfall ein Mitverschulden trifft? Sind dann auch die Kosten für den Sachverständigen nur entsprechend der Haftungsquote des Schädigers zu ersetzen? Diese in der Rechtsprechung bislang umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit Urteil vom 7. Februar 2012 höchstrichterlich geklärt (Az.: VI ZR 133/11 und 249/11).
In dem Urteil ging es um zwei Fälle, in denen die Kläger jeweils Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen geltend machten. Die Vorinstanzen hatten die Frage, ob die beanspruchten Sachverständigenkosten zu quoteln seien, unterschiedlich entschieden: Während sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. gegen eine Quotelung aussprach, wollte das OLG Celle die Kosten entsprechend dem Mitverschulden des Geschädigten kürzen.
Der BGH schloss sich der Meinung der Celler Richter an: Sachverständigenkosten seien ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen, so das Fazit der obersten Zivilrichter.