Verkehrsrecht Urteile 2012 |
16.04.2012
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Personen, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten, kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie bei der Hilfeleistung zu Schaden kommen. Diesen Schutz genießt auch, wer eine Autobahn überquert, weil er einen Gegenstand entfernen will, der den Straßenverkehr gefährdet. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. März 2012 (Az.: B 2 U 7/11 R).
Im entschiedenen Fall wollte der Kläger auf der Autobahn eine Stützradführungshülse entfernen, die außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur reichte. Als er die Fahrbahn betrat, wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Er meinte, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Ersatz seiner Schäden übernehmen müsse.
Das sah die obersten Sozialrichter genauso. Sie führten aus, dass eine gemeine Gefahr im Sinne des SGB VII eine ungewöhnliche Gefahrenlage sei, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar drohe. Das sei vorliegend wegen der Lage des Metallrohrs der Fall gewesen, so die Richter weiter.
Denn es sei zu erwarten gewesen, dass Motorrad- oder Autofahrer mit ihrem Fahrzeug - sei es aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt - mit hoher Geschwindigkeit auf den Randstreifen steuern würden. Genauso wahrscheinlich sei es gewesen, dass die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten könne. Deshalb habe eine erhöhte Gefahrensituation vorgelegen, bei der der Kläger Hilfe geleistet habe. Die Hilfeleistung und damit auch der Versicherungsschutz beginne bereits mit dem Betreten der Fahrbahn.