Verkehrsrecht Urteile 2012 |
14.05.2012
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat an Kreuzungen und Einmündungen generell derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Auf Parkplätzen gilt die Regel ''Rechts vor Links'' allerdings nur eingeschränkt, wie das Landgericht Lemgo (LG) kürzlich entschied (Urteil vom 2. Mai 2012, Az.: 10 S 1/12).
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Straßenähnliche Markierungen gab es nicht. Der klagende Unfallbeteiligte argumentierte, der Beklagte, der von links kam, habe sein Vorfahrtsrecht missachtet müsse deshalb für die Unfallfolgen einstehen.
Das sah das LG anders. Die Regel ''Rechts vor Links'' sei nur dort anzuwenden, wo der Straßencharakter der kreuzenden Fahrbahnen aufgrund ihrer Markierung, Breite und Verkehrsführung klar und unmissverständlich sei. Weist dagegen ein Parkplatz - wie im Fall - nur Parkflächenmarkierungen auf, gelte die Vorfahrtsregel der StVO nicht. Stattdessen galt das besondere Rücksichtnahmegebot aus der StVO. Das Gericht hat den Schaden daher im Ergebnis geteilt.