Verkehrsrecht Urteile 2012 |
24.12.2012
Auch nach dem Glühweingenuss auf dem Weihnachtsmarkt gilt: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch - Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis sind fast so sicher wie das Amen in der Kirche. Wie aber ist es, wenn der Grenzwert nur ein klitzekleines bisschen überschritten ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt nach dem Motto: Fast nüchtern ist so gut wie ganz nüchtern?
Keineswegs, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) vom 29. Oktober 2012
(Az.: 3 Ss OWi 1374/12) zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut, was das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass nahm, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen.
Zu Unrecht, wie das OLG nunmehr befand. Das Gericht verwies darauf, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25 a Strassenverkehrsgesetz (StVG), also beim Führen eines Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist.
Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst. Da sie auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf. Dieses muss nun neu entscheiden.
(Quelle: PM des OLG)