Verkehrsrecht Urteile 2013 |
26.08.2013
Mit Urteil vom 12. August 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. einem Reisenden, der aufgrund einer dreistündigen Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreichte, eine Entschädigung zugesprochen (Az.: 1 U 276/12).
Der Flug des Klägers sollte um 4.20 Uhr starten. Im Sicherheitskontrollbereich wurde der Kläger wegen des Verdachts aufgehalten, in seinem Handgepäck könnten sich gefährliche Gegenstände befinden. Der von der Bundespolizei herbeigerufene Entschärfertrupp befand sich zu dieser Uhrzeit in Rufbereitschaft. Es dauerte deshalb drei Stunden, bis die Überprüfung stattfinden konnte.
Die Verdachtsmomente bestätigten sich dabei nicht. Tatsächlich fanden sich im Rucksack des Klägers nur eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie Bekleidung und die Flugtickets. Weil sein ursprünglicher Flug inzwischen gestartet war, buchte der Kläger für sich und seinen Reisebegleiter Tickets für einen anderen Flug. Die Kosten in Höhe von ca. 900 Euro verlangte er vom Bund als Dienstherr der Bundespolizei zurück.
Das OLG entschied jetzt in seinem Sinne. Die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise gefährliche Gegenstände, sei nicht dadurch entstanden, dass der Kläger gefährlich aussehende Gegenstände mitführte, sondern durch gewisse "Überlagerungen" auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts, so das Gericht. Deshalb habe der Kläger die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten.
Auch die zeitliche Verzögerung sei ihm nicht anzulasten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die Beklagte aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen.