Die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes. Hierzu gehören fast alle beweglichen Gegenstände im Haushalt des Ver... Erläuterung einblenden
Die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes. Hierzu gehören fast alle beweglichen Gegenstände im Haushalt des Versicherungsnehmers, also etwa Möbel, Kleidung oder Haushaltselektronik. Der Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus.
Die Versicherer zahlen allerdings erst ab Windstärke acht, also ab Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 Kilometern pro Stunde. Versichert sind etwa Schäden, die durch das Eindringen von Regenwasser durch defekte Fenster oder Dächer entstehen. Hierbei wird von der Hauratversicherung in der Regel der Neuwert ersetzt. Handelt es sich bei den beschädigten Gegenständen um Sachen, die nicht mehr ohne weiteres gekauft werden können, so wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt, d. h. die Höhe der Entschädigung richtet sich hier nach dem Wiederbeschaffungsaufwand einer Sache gleicher Art und Güte.
Auch bei neuen technischen Geräten, die sich ihrer Ausstattung nach im Vergleich zum defekten Altgerät deutlich verbessert haben, muss ein Abschlag eingerechnet werden. Für Sachen im Haushalt schließlich, die nicht mehr in Gebrauch und nicht mehr zu verwenden sind, wird als Entschädigung der gemeine Wert geleistet, d. h. es wird ungefähr der Wert ersetzt, der als Verkaufserlös auf Flohmärkten zu erzielen wäre. Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben deckt dagegen nur eine zusätzliche Glasversicherung.
Je nach Vertrag können auch der Diebstahl von Fahrrädern, der Schutz vor Elementarschäden (also Überschwemmungen und Erdbeben) und Überspannungsschäden (also Schäden an elektrischen Geräten durch überhöhte Spannung meist durch Blitzschlag) versichert sein. Dabei ist jedoch nachzuweisen, dass der Blitz z. B. direkt das Haus oder in die Wohnung eingeschlagen ist. Ersetzt werden auch Aufräumkosten, Schutzkosten (hierzu gehören z. B. die Kosten, die für den Ausbau einer beschädigten Küche entstehen) und ggf. Hotelkosten.
Wenn Fenster oder Türen offen gelassen wurden, zahlt die Versicherung dagegen nicht. Richtet ein umgestürzter Baum Schaden am Haus des Nachbarn an, gilt folgende Regelung: Wenn der Baum morsch war, muss der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Fällt ein gesunder Baum um, gilt dies als höhere Gewalt und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Sturmschäden am eigenen Gebäude, etwa durch umgestürzte Bäume, Schornsteine oder Masten, übernimmt dagegen die Wohngebäudeversicherung - allerdings nur, wenn der Hauseigentümer das Sturmrisiko in seinen Vertrag mit aufgenommen hat. Auch Folgeschäden sind versichert, z. B. wenn es durch das abgedeckte Dach hereinregnet.
Wird das parkende Auto durch Dachziegel, Äste oder Bäume beschädigt, muss die Teilkaskoversicherung des Autohalters zahlen - allerdings ebenfalls erst ab Windstärke acht. Bei weniger heftigem Wind springt die Vollkaskoversicherung ein. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Schaden durch einen sturmbedingten Fahrfehler auftritt. Ersetzt wird hierbei nur der Zeitwert, nicht der Neuwert. Hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese von der Entschädigungssumme abgezogen. Bei Verletzungen - also Personenschäden - durch Unwetter zahlt die Krankenversicherung, bei dauerhaften Schäden die private Unfallversicherung.
Zahlt keine Versicherung, kommt bei Privatpersonen eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht der volle Betrag, sondern ein Betrag nach Abzug einer sog. zumutbaren Eigenbelastung das steuerliche Einkommen mindert. Trifft der Schaden eine unternehmerische Tätigkeit, so können ggf. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen vorgenommen werden.
Schäden an fremdem Eigentum deckt in der Regel eine private (Haus- und Grundbesitzer-) Haftpflichtversicherung. Dies gilt etwa dann, wenn durch einen Sturm ein Ziegel des eigenen Hausdachs auf ein fremdes Auto fällt oder sogar einen Menschen verletzt.
Erläuterung ausblenden