Sturmschäden am eigenen Gebäude, etwa durch umgestürzte Bäume, Schornsteine oder Masten, übernimmt die Wohngebäudeversicherung, wenn der Hauseigentümer das Sturmrisiko in seinen Vertrag mit auf... Erläuterung einblenden
Sturmschäden am eigenen Gebäude, etwa durch umgestürzte Bäume, Schornsteine oder Masten, übernimmt die Wohngebäudeversicherung, wenn der Hauseigentümer das Sturmrisiko in seinen Vertrag mit aufgenommen hat (sog. 'gebundene' Wohngebäudeversicherung).
Auch Folgeschäden sind versichert, z. B. wenn es durch das abgedeckte Dach hereinregnet. Die Versicherer zahlen allerdings erst ab Windstärke acht, also ab Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 Kilometern pro Stunde. Außenanlagen wie Satellitenschüsseln sind dagegen nicht immer mitversichert. Auch wenn Fenster oder Türen offen gelassen wurden, zahlt die Versicherung nicht.
Richtet ein umgestürzter Baum Schaden am Haus des Nachbarn an, gilt folgende Regelung: Wenn der Baum morsch war, muss der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Fällt ein gesunder Baum um, gilt dies als höhere Gewalt und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden. Für Häuser im Bau ist eine spezielle Bauversicherung erforderlich.
Wird der Keller oder Garten überflutet werden diese Schäden durch Oberflächenwasser als Elementarschäden - ähnlich denen, die ein Hochwasser verursacht - eingeordnet. Hier zahlt eine Gebäudeversicherung nur, wenn eine zusätzliche Elementarschadensversicherung besteht. Ist das Wasser aus der überfüllten Abwasserleitung eingedrungen, zahlt auch diese Versicherung nicht, denn der Hausbesitzer hätte Rückstauventile einbauen müssen.
Die Hausratversicherung bietet dagegen Versicherungsschutz für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes.
Zahlt keine Versicherung, kommt bei Privatpersonen eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht der volle Betrag, sondern ein Betrag nach Abzug einer sog. zumutbaren Eigenbelastung das steuerliche Einkommen mindert. Trifft der Schaden eine unternehmerische Tätigkeit, so können ggf. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen vorgenommen werden.
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