Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts: Eine Stellvertretung ist bei nahezu allen Rechtsgeschäften möglich. Ausgeschlossen ist diese nur bei wenigen höchstpersönlichen Willenserklärungen wie der... Erläuterung einblenden
Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts: Eine Stellvertretung ist bei nahezu allen Rechtsgeschäften möglich. Ausgeschlossen ist diese nur bei wenigen höchstpersönlichen Willenserklärungen wie der Ehe, der Testaments- und Erbvertragserrichtung, der Vaterschaftsanerkennung und wenigen anderen Geschäften im familien- und erbrechtlichen Bereich.
Es gibt zum einen die gesetzliche Vertretungsmacht, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gesetzlich angeordnet und deren Umfang im Gesetz bestimmt ist wie etwa die gesetzliche Vertretung eines Kindes durch die Eltern, eines Vereins durch seinen Vorstand oder einer GmbH durch ihren Geschäftsführer. Auf der anderen Seite steht die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, bei der jemand einem anderen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft - die sog. Vollmacht - gibt.
Die Erteilung kann dabei gegenüber dem zu Bevollmächtigenden selbst (Innenvollmacht) oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht), erfolgen. Handelt der Vertreter im Rahmen einer wirksamen Bevollmächtigung, wirken die von ihm im Namen des Vollmachtgebers abgegebenen Erklärungen für und gegen diesen.
Handelt jemand im Namen eines anderen ohne Vertretungsmacht für das Geschäft zu haben, ist dieses zunächst schwebend unwirksam. Der "Vertretene" kann dem Rechtsgeschäft dann nachträglich durch eine Genehmigung Wirksamkeit verleihen. Verweigert er die Genehmigung ist es endgültig unwirksam. Gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht hat der Vertragspartner dann einen Schadenersatzanspruch. Einseitige Willenserklärungen wie die Kündigung oder die Anfechtung sind ohne vorherige Vollmachtserteilung unwirksam....
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