Keine Ehefrau und Kinder |
Ein Lebensgefährte des Erblassers (Ehefrau) wird nicht gesetzlicher Erbe. Ist er nicht durch letztwillige Verfügung (also durch Testament oder Erbvertrag) als Erbe eingesetzt, geht er leer aus. Hat der Erblasser keine Kinder, und ist er nicht verheiratet, erben die Eltern.
Sind diese bereits vorverstorben oder haben ausgeschlagen und sind keine Geschwister des Erblassers vorhanden, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gibt es auch solche oder noch weiter entfernte Verwandte nicht oder nicht mehr, fällt der Nachlass an den Staat und zwar grundsätzlich an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat.
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