Verkehrsrecht Urteile 2013 |
17.06.2013
Mit Urteil vom 18. März 2013 (Az.: 11 K 2960/12) hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden, dass die Einfuhr eines Gebrauchtwagens nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sog. Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben befreit ist.
Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für ca. 250 Euro einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Er meinte, er habe das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt. Für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro dürften keine Einfuhrabgaben erhoben werden. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt sah das anders und zog den Kläger zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro heran.
Das Finanzgericht gab jetzt dem Zollamt Recht und wies die Klage ab. Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten.
(Quelle: PM des FG vom 29. Mai 2013)