Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dau... Erläuterung einblenden
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (§ 109 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO).
Die Formulierung des Zeugnisses ist ausschließlich Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, das Zeugnis selbst zu formulieren und er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die vom Arbeitgeber gewählten Worte und Begriffe ersetzt werden durch solche, die den gleichen Aussagewert besitzen und die der Arbeitnehmer aber gern verwandt haben möchte. Für die Formulierung und den Inhalt des qualifizierten Zeugnisses sind von der Rechtsprechung vier Grundsätze entwickelt worden:
1. Grundsatz der Zeugniswahrheit: Das Zeugnis muss alles enthalten, was zur Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung ist. Einmalige Vorfälle im Verhalten dürfen deshalb nicht erwähnt werden, weil sie nicht charakteristisch sind. Das Zeugnis darf nur Tatsachen enthalten, nicht dagegen bloße Verdächtigungen.
2. Grundsatz des Wohlwollens: Das Arbeitszeugnis hat den Zweck, dem Arbeitnehmer bei seinem weiteren beruflichen Fortkommen zu helfen.
3. Grundsatz der Vollständigkeit: Das Zeugnis muss alle für den Arbeitgeber wichtigen Eigenschaften eines Arbeitnehmers ansprechen.
4. Grundsatz der individuellen Beurteilung.
Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zu schicken, er muss es lediglich zur Abholung bereithalten. Ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung, der Arbeitnehmer schulde noch etwas oder habe Unterlagen oder sonstige im Eigentum des Arbeitgebers stehende Sachen herauszugeben besteht nicht.
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