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Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet: Es wird monatlich in Höhe von 67 % des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Monatseinkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt - und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich. Gegen diese Ausgestaltung wandte sich jetzt eine Mutter von fünf Kindern im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die Beschwerdeführerin widmet sich der Erziehung ihrer Kinder, während ihr Ehemann erwerbstätig ist. Für ihr 2007 geborenes Kind bekam sie Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro. Ihre Klage auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.800 Euro blieb bis zum Bundessozialgericht erfolglos. Die Beschwerdeführerin sah sich hierdurch in ihren Grundrechten auf Gleichheit sowie auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie verletzt. Durch die Ausgestaltung des Elterngelds als Entgeltersatzleistung würden die Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten, benachteiligt und Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, diskriminiert. Das sah das BVerfG anders und nahm ihre Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 9. November 2011, Az.: 1 BvR 1853/11).
Die Gründe: Die Ausgestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruhe auf sachlichen Gründen, die hinreichend gewichtig seien, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen: Mit der Regelung habe der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren wollen, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Elterngeld solle die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und wolle daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - so das BVerfG -, dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen besondere Hindernisse für die Familiengründung sieht und darum gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, auch wenn er darauf verzichtet hat, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Im Übrigen lasse die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ganz ohne Förderung.
Zudem sei - so das Gericht weiter - die Ausgestaltung des Elterngelds im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Denn die Annahme des Gesetzgebers, durch die Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatz könnten auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigt werden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in ihrem Grundrecht auf Förderung der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt, betonte das BVerfG. Die gesetzgeberische Entscheidung, das Elterngeld nach dem bisherigen Erwerbseinkommen zu bemessen, werde von legitimen Zwecken getragen und der Gesetzgeber habe den ihm im Rahmen der Familienförderung zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Quelle: PM des BVerfG vom 24. November 2011
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