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Ein nationales Gesetz oder eine tarifvertragliche Regelung, die bei Langzeiterkrankung die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränkt, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bestimmt, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. November 2011 (Az.: C-214/10).
Der Kläger des Falls war seit 1964 bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub 30 Tage im Jahr betrug. Die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs war nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Außerdem war vorgesehen, dass ein wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum erlischt. Im Jahr 2002 erkrankte der Kläger und war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im August 2008 arbeitsunfähig. Im Jahr 2009 erhob er Klage auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006 bis 2008. Das mit der Sache befasste deutsche Gericht stellte fest, dass der Urlaubsanspruch für 2006 nach der deutschen Regelung und nach dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen ist. Es legte daher dem EuGH die Frage vor, ob eine solche zeitliche Begrenzung der Übertragung mit der EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung vereinbar ist.
Der EuGH bejahte das. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen während einer längeren Erkrankung entspreche nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, so die Luxemburger Richter. Der Urlaub solle dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Überschreite der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze, dann diene der Urlaub aber nur noch der Entspannung und Freizeit. Die positive Erholungswirkung des Urlaubs entfalle dann. Im Hinblick auf die Länge des Übertragungszeitraums führten die Richter weiter aus, dass zugunsten des Arbeitnehmers gewährleistet sein müsse, dass der Zeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreitet. Außerdem müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation schützen. Der EuGH kam deshalb zu dem Ergebnis, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten den Zwecken des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwiderläuft.
Quelle: PM des EuGH vom 22. November 2011
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