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Der Bundesgerichtshof hat eine Schönheitsreparaturklausel, die zum Weißen der Decken und Oberwände während der Mietzeit verpflichtet, für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 23. September 2009, Az.: VIII ZR 344/08).
Im vorliegenden Fall hatte der klagende Vermieter Schadensersatz in Höhe von 19.000 Euro wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache gefordert, weil der Mieter bei Auszug die Räume in bunten Farben gestrichen zurückgegeben hatte, obwohl mietvertraglich vereinbart worden war, dass während und nach Ende der Mietzeit die Wandflächen weiß gestrichen werden sollten.
Die Richter am Bundesgerichtshof erklärten jedoch, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben dürfe, in welcher Farbe die Mieträume während der Mietzeit gestrichen werden müssen: Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters. Der Vermieter dürfe lediglich bezüglich der Endrenovierungspflicht vorschreiben, dass Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen sind. Da die streitige Schönheitsreparaturklausel aber darüber hinausgehe und daher unwirksam sei, könne der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter geltend machen.

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