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Ein Vermieter verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14. September 2011 (Az.: VIII ZR 10/11).
Die von den Klägern seit 1995 gemietete Altbauwohnung ist in drei Zimmern mit Kachelöfen ausgestattet, ein weiteres Zimmer und die Toilette sind nicht beheizbar. Im Bad befindet sich eine Elektroheizung und in der Küche ein Außenwandheizgerät. Der beklagte Vermieter hatte bereits in mehreren Wohnungen im Haus nach Auszug der Altmieter vor der Neuvermietung eine Gasetagenheizung installieren lassen. Die Kläger baten ihn deshalb für ihre Wohnung gleichfalls um Einbau einer Gasetagenheizung, was der Beklagte ablehnte. Daraufhin boten sie an, diese auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Doch auch die hierzu begehrte Zustimmung lehnte der Beklagte ab. Argument: Er könne bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielen.
Die Klage der Mieter auf Erteilung der Zustimmung blieb auch vor dem BGH erfolglos. Die Richter argumentierten, dass der Vermieter grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung seiner Wohnungen verpflichtet sei. Umgekehrt habe der Mieter aber auch keinen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zu eigenen baulichen Veränderungen mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts. Eine derartige Zustimmung stehe vielmehr im Ermessen des Vermieters, das er allerdings nicht rechtsmissbräuchlich ausüben dürfe.
Das sei hier nicht der Fall gewesen: Die Entscheidung des Beklagten, etwaige Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmen, halte sich - so das Gericht - im Rahmen der ihm als Eigentümer zustehenden Befugnis, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Es sei das gute Recht des Eigentümers, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei sein legitimes Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen.
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