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Eine Reifenservice-Werkstatt muss ihre Kunden nach einem Reifenwechsel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50 bis 100 km nachgezogen werden müssen. Tut sie das nicht, haftet sie für den Schaden, wenn sich später ein Rad ablöst. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg vom 27. Juli 2011 (Az.: 1 S 9/10) hervor.
Im Fall stritten die Parteien um Schadensersatz nach dem Ablösen eines Winterreifens, den die beklagte Werkstatt am Fahrzeug des Klägers montiert hatte. Der Kläger hatte nach dem Radwechsel den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag unterschrieben. Unterhalb der Unterschriftszeile war der Hinweis ''Radschrauben nach 50 - 100 KM nachziehen!!'' aufgedruckt. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, er sei von der Beklagten nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Schraubennachziehens hingewiesen worden. Das Rad habe sich im Übrigen ohne jede Vorwarnung gelöst.
Das LG gab ihm grundsätzlich Recht. Der Beklagten komme eine nebenvertragliche Pflicht zu, auf das Erfordernis des Nachziehens der Schrauben nach 50 bis 100 km hinzuweisen. Denn sie habe als Werkstatt, die schwerpunktmäßig einen Reifenservice anbietet, überlegene Sachkunde. Gleichzeitig stelle das Erfordernis des Schraubennachziehens kein Jedermann-Wissen dar. Vielmehr erwarte der durchschnittliche Kunde, dass ordnungsgemäß befestigte Räder sich nicht wieder ablösen können. Mit dem Hinweis auf der Rechnung habe die Beklagte dieser Hinweispflicht nicht genügt, so das Gericht weiter. Die Werkstatt müsse den Hinweis mündlich erteilen oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich machen, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Unterschreibe der Kunde eine Rechnung, müsse er nur das lesen, worauf sich seine Unterschrift bezieht - mithin nur dasjenige, was oberhalb der Unterschrift steht. Weiterlesen müsse er indes nicht. Der Hinweis sie außerdem optisch nicht derart hervorgehoben gewesen, dass er zur Kenntnis genommen werden musste.
Allerdings bekam der Kläger nicht den vollen Schaden ersetzt. Denn nach Meinung des LG kam ihm ein Mitverschulden zu. Ein Sachverständiger hatte nämlich festgestellt, dass sich die Radschrauben nur allmählich lockerten und dies zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Fahreigenschaften des Fahrzeugs führte. Weil diese Veränderungen für einen aufmerksamen Fahrer ohne weiteres wahrnehmbar waren, der Kläger aber darauf nicht reagiert hatte, muss er - so das Ergebnis des LG - in Höhe von 30 % mithaften.
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