Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit macht, die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im privaten und im öffentlichen Dienst, bei Beamten und Soldaten.
Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Kündigung für zulässig erklären. Die vorliegenden Verwaltungsvorschriften regeln die Voraussetzungen für eine solche Erklärung.
Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ergänzt die im Mutterschutzgesetz enthaltenen Beschäftigungsverbote und anderen Regelungen zum Zwecke eines möglichst effektiven Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt.
Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) schützt die schwangere Frau und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Darüber hinaus genießt sie einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz.
Das ausdrückliche Ziel des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt die Befristung von Arbeitsverträgen für Wissenschaftler an den Hochschulen. Hier sind einige Sonderbestimmungen gegenüber dem allgemeinen Teilzeit- und Befristungsgesetz oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
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