Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird auch dieser Güterstand be... Erläuterung einblenden
Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird auch dieser Güterstand beendet. Ein während der Ehe erlangter Zugewinn muss dann ausgeglichen werden. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, den Vermögensnachteil auszugleichen, der entstanden ist, wenn ein Ehegatte z.B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder der alleinigen Haushaltsführung nur teilweise oder nicht berufstätig war und deshalb kein Vermögen ansparen konnte. Da die Ehe eine auf gegenseitige Rücksichtnahme begründete Gemeinschaft ist, muss dieser Nachteil vom anderen Ehegatten ausgeglichen werden.
Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, bestimmt wird. Hierbei können Verbindlichkeiten auch über das positive Vermögen hinaus abgezogen werden, so dass es zu einem negativen Anfangsvermögen kommen kann. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Schenkungen und Zuwendungen an einen Ehegatten im Rahmen einer Erbschaft. Dann muss das jeweilige Endvermögen ermittelt werden, also das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes bzw. der Ehe. Im Rahmen des Endvermögens können Verbindlichkeiten auch über das positive Vermögen hinaus abgezogen werden. Nimmt ein Ehegatte vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft Schenkungen vor, die eine Anstandsschenkung z.B. zum Geburtstag übersteigen, verschwendet er Vermögen oder handelt er in sonstiger Weise mit Benachteiligungsabsicht gegenüber seinem Ehegatten, so wird der Wert dieser Verfügung fiktiv dem Endvermögen zugerechnet. Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehegatten werden nun verglichen: Hat sich das Endvermögen gegenüber dem Anfangsvermögen erhöht, stellt dies den Zugewinn dar. Besteht eine Differenz zwischen den beiden Zugewinnbeträgen ist diese auszugleichen. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann die Hälfte des Unterschiedsbetrages von dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn als Ausgleich verlangen.
Um den Zugewinn ermitteln und ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens einklagen zu können, hat jeder Ehegatte nicht nur ab Zustellung des Scheidungsantrags einen Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen und das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern bereits ab Trennung einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 BGB). Der Auskunftspflichtige schuldet ein alle Aktiva und Passiva aufführendes, übersichtliches Verzeichnis, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten enthält.
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