Die Betreuung ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Sie betrifft die rechtliche Betreuung Volljähriger, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können.
Zuständig für die Bestellung eines Betreuers ist das Amtsgericht. Dabei wird der Betreuer vom zuständigen Gericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen nur für solche Aufgabenkreise bestellt, in denen die Betreuung erforderlich ist (z.B. für die Bereiche Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung).
Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wird der Betroffene durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet. Eine Betreuerbestellung kann vom Gericht auch wieder aufgehoben werden.