In einer Betreuungsverfügung werden vorsorgliche Bestimmungen für den Fall der Anordnung einer Betreuung getroffen. Z.B. kann - eine Person des eigenen Vertrauens benannt werden, die Betreuer sein soll, - benannt werden, wer auf keinen Fall Betreuer sein soll, - festgelegt werden, welche Aufgaben übernommen werden sollen oder - festgelegt werden, wie während der Betreuung die Lebensgestaltung sein soll. Die in der Verfügung getroffenen Regelungen sind grundsätzlich für das Betreuungsgericht verbindlich.
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